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VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung der Musikwerkstatt Westmünsterland

Satzung des Jahres 2011
der Musikwerkstatt Westmünsterland e. V. (VR 798 Amtsgericht Steinfurt)
I.
Name und Sitz
§ 1
(1)
Der Verein führt den Namen „Musikwerkstatt Westmünsterland“.
(2)
Der Sitz des Vereins ist Niedern 55 in Horstmar.
(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
II.
Zweck des Vereins
§ 2
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Musik, des Tanzes sowie die Ausbildung und Ausübung der Kinder und
Jugendlichen in diesen Fertigkeiten.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Unterricht,
durch Ensemblearbeit, Durchführung von Konzerten und Projektwochenenden.
III.
Mitgliedschaft
§ 3
(1)
Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Natürliche
Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei
minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
§4
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person oder durch Ende der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch Kündigung und durch Ausschluss.
(2)
Eine Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
(3)
Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die
Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben. Der Ausschluss
erfolgt durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vereinsvorstandes. Gegen den
Ausschluss ist der Widerspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der erschienen
Stimmen endgültig.
IV.
Beiträge und Spenden
§ 5
(1)
Der Mindestbeitrag der Mitglieder und die Unterrichtsgebühren werden durch den
Vorstand bestimmt. Auch die übrigen Mitgliedsbeiträge werden betragsgemäß durch den
Vorstandsbeschluss festgelegt.
(2)
Der Verein ist berechtigt, zu Spenden aufzurufen und Sammlungen durchzuführen. Die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(3)
Die Beiträge und Spenden sowie das Ergebnis von Sammlungen, sind ausschließlich zu
Zwecken des Vereins zu verwenden.
V.
Organe
§ 6
(1)
Die Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(2)
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem musikalischen Leiter als geborenes Mitglied
VI.
Der Vorstand
§ 7
(1)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern für
die Dauer von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des musikalischen Leiters, der vom
Vorstand bestimmt wird. Dabei hat der musikalische Leiter kein Stimmrecht. Er ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2)
Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind
und die Wahl angenommen haben.
(3)
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(4)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende; jeweils in Verbindung mit dem
Kassierer.
(5)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und
auszuführen.
(6)
Der musikalische Leiter organisiert die Vermittlung von Unterricht und führt die
Ensemblearbeit, Konzerte und Projektwochenenden durch. Er führt dazu
eigenverantwortlich ein Unterrichtskonto über eingenommene Unterrichtsgebühren und die
notwendigen Ausgaben. Er hat die Einnahmen und Ausgaben zu belegen.
VII
Vorstandssitzungen
§ 8
(1)
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3)
Vorstandssitzungen sind, bis auf die Zeit der Schulferien, monatlich abzuhalten. Der
Termin der kommenden Sitzung ist am Schluss jeden Treffens festzulegen.
VIII
Mitgliederversammlungen
§ 9
(1)
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll
bis zum 31. März einberufen werden.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
1. Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem 10. Teil der Mitglieder.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden durch schriftliche
Bekanntmachung an die Mitglieder des Vereins einberufen. Die Einberufung soll einen
Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung, sowie der Tagesordnung in der oben genannten Form bekannt gemacht
werden.
(4)
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. In seiner
Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.
(5)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Wahl des Vorstandes
2. Genehmigung der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Satzungsänderungen
5. Auflösung des Vereins
6. Bestätigung des musikalischen Leiters.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.
(7)
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
(8)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts
anderes in diesem Statut vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(9)
Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
1. bei Satzungsänderungen
2. bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszweckes
3. bei Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(10)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen sind Niederschriften
anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
IX
Bekanntmachungen
§ 10
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen, soweit sie nicht den Mitgliedern schriftlich
zugehen, in der Tagespresse.
X
Geschäftsjahr
§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember
1994.
XI
Gemeinnützigkeit
§ 12
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Horstmar, die es unmittelbar und
ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Musik und des Tanzes zu verwenden hat.
XII
Kassenprüfung
§ 13
Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr bis zu zwei
Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfergebnis
des Vereins- und Unterrichtskontos vortragen.
Schöppingen, den 07. Dezember 2011
Hildegard Gaux
1. Vorsitzende