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VEREINSSATZUNG |
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Vereinssatzung der Musikwerkstatt Westmünsterland
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Satzung des Jahres 2011 der Musikwerkstatt Westmünsterland e. V. (VR 798 Amtsgericht Steinfurt) I. Name und Sitz § 1 (1) Der Verein führt den Namen „Musikwerkstatt Westmünsterland“. (2) Der Sitz des Vereins ist Niedern 55 in Horstmar. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. II. Zweck des Vereins § 2 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik, des Tanzes sowie die Ausbildung und Ausübung der Kinder und Jugendlichen in diesen Fertigkeiten. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Unterricht, durch Ensemblearbeit, Durchführung von Konzerten und Projektwochenenden. III. Mitgliedschaft § 3 (1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Natürliche Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. §4 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch Kündigung und durch Ausschluss. (2) Eine Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen. (3) Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vereinsvorstandes. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der erschienen Stimmen endgültig. IV. Beiträge und Spenden § 5 (1) Der Mindestbeitrag der Mitglieder und die Unterrichtsgebühren werden durch den Vorstand bestimmt. Auch die übrigen Mitgliedsbeiträge werden betragsgemäß durch den Vorstandsbeschluss festgelegt. (2) Der Verein ist berechtigt, zu Spenden aufzurufen und Sammlungen durchzuführen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. (3) Die Beiträge und Spenden sowie das Ergebnis von Sammlungen, sind ausschließlich zu Zwecken des Vereins zu verwenden. V. Organe § 6 (1) Die Vereinsorgane sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand besteht aus: - dem ersten Vorsitzenden - dem zweiten Vorsitzenden - dem Kassierer - dem musikalischen Leiter als geborenes Mitglied VI. Der Vorstand § 7 (1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des musikalischen Leiters, der vom Vorstand bestimmt wird. Dabei hat der musikalische Leiter kein Stimmrecht. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. (2) Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Wahl angenommen haben. (3) Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. (4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende; jeweils in Verbindung mit dem Kassierer. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. (6) Der musikalische Leiter organisiert die Vermittlung von Unterricht und führt die Ensemblearbeit, Konzerte und Projektwochenenden durch. Er führt dazu eigenverantwortlich ein Unterrichtskonto über eingenommene Unterrichtsgebühren und die notwendigen Ausgaben. Er hat die Einnahmen und Ausgaben zu belegen. VII Vorstandssitzungen § 8 (1) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. (3) Vorstandssitzungen sind, bis auf die Zeit der Schulferien, monatlich abzuhalten. Der Termin der kommenden Sitzung ist am Schluss jeden Treffens festzulegen. VIII Mitgliederversammlungen § 9 (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll bis zum 31. März einberufen werden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: 1. Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. 2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem 10. Teil der Mitglieder. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden durch schriftliche Bekanntmachung an die Mitglieder des Vereins einberufen. Die Einberufung soll einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie der Tagesordnung in der oben genannten Form bekannt gemacht werden. (4) Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. In seiner Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 1. Wahl des Vorstandes 2. Genehmigung der Jahresrechnung 3. Entlastung des Vorstandes 4. Satzungsänderungen 5. Auflösung des Vereins 6. Bestätigung des musikalischen Leiters. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. (7) Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in diesem Statut vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (9) Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich: 1. bei Satzungsänderungen 2. bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszweckes 3. bei Beschluss über die Auflösung des Vereins. (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben sind. IX Bekanntmachungen § 10 Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen, soweit sie nicht den Mitgliedern schriftlich zugehen, in der Tagespresse. X Geschäftsjahr § 11 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 1994. XI Gemeinnützigkeit § 12 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Horstmar, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Musik und des Tanzes zu verwenden hat. XII Kassenprüfung § 13 Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr bis zu zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfergebnis des Vereins- und Unterrichtskontos vortragen. Schöppingen, den 07. Dezember 2011 Hildegard Gaux 1. Vorsitzende
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